Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für Ruheständler und Witwen:
Im Folgenden möchten wir anhand eines pensionierten Beamten beispielhaft die Berechnungsmodalitäten darstellen.
Für alle anderen Fallkonstellationen bitten wir um Beachtung der sich anschließenden Hinweise.
Beamter A 11 (Pensionierung im Jahre 2021)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4878,00 Euro
davon 71,75% entspricht einem Ruhegehalt von 3499,65 Euro brutto.
Den errechneten Betrag von 3499,65 Euro zieht ihr von den o.g. ruhegehaltsfähigen Bezügen ab:
4878,- Euro abzüglich 3499,65 Euro = 1378,35 Euro
Abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von *83,33 Euro ergibt in diesem Berechnungsbeispiel eine Hinzuverdienstgrenze von 1290,67 Euro brutto.
Bedeutet, der Beamte darf nicht mehr als diesen Betrag hinzuverdienen, ohne dass ihm die Pension gekürzt wird.
Wie sieht diese Berechnung bei der Witwe dieses Beamten aus?
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entsprechen wie oben 4878,- Euro.
davon 71,75 % entspricht 3499,65,- Euro brutto
1. Ehe vor 2002 geschlossen – die Witwe erhält 60% von
3499,65 Euro = 2099,79 Euro brutto
Diese Summe wird von den o.g. ruhegehaltsfähigen Bezügen des verstorbenen Ehemannes (4878,-) abgezogen:
4878,- Euro abzüglich 2099,79 Euro = 2778,21 Euro
Abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von *83,33 Euro ergibt sich in diesem Fall eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 2694,88 Euro
2. Die Ehe wurde nach 2002 geschlossen – die Witwe erhält 55% von
3499,65,- Euro = 1924,80 Euro brutto
Diese Summe wird wieder von den o.g. ruhegehaltsfähigen Bezügen des verstorbenen Ehemannes (4878,-) abgezogen:
4878,- Euro abzüglich 1924,80 Euro = 2954,20 Euro
Abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von *83,33 Euro ergibt dich in diesem Fall eine Hinzuverdienstgrenze für diese Witwe in Höhe von 2870,87 Euro.
Rechtlicher Hinweis
Aus diesen Berechnungen können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Die oben dargestellten Rechenschritte dienen beispielhaft der Berechnung der eigenen Hinzuverdienstgrenzen.
Die dazu erforderliche Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge, findet ihr auf dem Formular der „Berechnung der Versorgungsbezüge“, dass ihr bei eurer Pensionierung vom LBV bekommen habt.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Berechnung durch das LBV nach schriftlicher Anforderung.
Dazu einfach per E-Mail oder Post eine schriftliche Anfrage mit eurer Versorgungsnummer an das LBV senden.
Weitere Informationen zu diesem Thema, findet ihr auch auf der Internetseite des LBV unter der Rubrik „Merkblätter >> Ruhestand“.
* Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages sind die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, um die hierauf entfallenden Werbungskosten zu verringern. Mindestens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von aktuell 83,33 € monatlich zu berücksichtigen. Höhere Werbungskosten sind im Einzelfall durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
Weitere Hinweise
Da wir hier nicht alle Besonderheiten abbilden können, bitten wir euch in folgenden Fällen eine schriftliche Anfrage beim Landesamt und Versorgung zu stellen:
- Bezug von Renten
- Bezug von Renten und/oder sonstigen Geld-/Versorgungsleistungen
mit weiteren (neuen Versorgungsbezügen)
- bei vorzeitigem Ruhestand wegen Krankheit oder Schwerbehinderung
(siehe auch Merkblatt „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen“)
Auszug aus dem Merkblatt des LBV:
Höchstgrenze (§66Abs.2) sind grundsätzlich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen (Tz. 1.1), ggfs. zuzüglich eines Familienzuschlages für Kinder.
Ende der Berücksichtigung
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die/der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht (je nach Geburtsjahrgang 65 J + x M bis 67 Jahre).
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn es sich um Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst handelt; in diesen Fällen sind die Ruhens Vorschriften anzuwenden, bis die Tätigkeit im öffentlichen Dienst beendet ist. Ausnahmeregelung für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2024:
Nach Ablauf des Monats, in Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Alters- grenze erreichen, führen Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht zu einem Ruhen der Versorg- gungsbezüge. Gleiches gilt für Hinterbliebene nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.